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20. Dez, 2022

Was ändert sich für Immobilienbesitzer ab dem Jahr 2023?

Änderungen für Immobilieneigentümer 2023
Änderungen für Immobilieneigentümer 2023

Kein neues Jahr ohne gesetzliche Änderungen für Vermieter und Immobilienbesitzer. So werden sich auch im Jahr 2023 einige Dinge für Hausbesitzer und Vermieter ändern. 

Besonders prominente Themen dürften dabei Änderungen hinsichtlich der Klimaabgabe zwischen Mieter und Vermieter sowie eine Erhöhung der Erbschaftssteuer sein. Mit welchen weiteren Themen sich Immobilienbesitzer ab dem Jahr 2023 auseinandersetzen müssen, erfahren Sie in diesem Artikel.

Änderungen bei der Klimaabgabe: Vermieter müssen sich ab 2023 an der Klimaabgabe beteiligen

Seit dem Jahr 2021 gibt es eine zusätzliche Abgabe auf Gas und Öl. Ziel der Regierenden ist es, dadurch den Ausstoß an vermutlich klimaschädlichem Kohlendioxid zu reduzieren. Bisher ging dies nur auf Kosten der Mietparteien. Ab dem Jahr 2023 soll sich dies nun ändern und die Abgabe zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt werden. Grundlage hierfür bildet ein Stufenmodell.

Emissionen des Gebäudes ein entscheidender Faktor

Grundsätzlich gilt, dass der Teil der Abgabe für den Vermieter umso höher ausfällt, je mehr Kohlenstoffdioxid die Immobilie ausstößt. Die Begründung hierfür: Zuständig für den energetischen Zustand des Hauses ist nicht der Mieter, sondern der Immobilienbesitzer. Verantwortlich für die Menge an ausgestoßenem Kohlenstoffdioxid ist nicht nur das individuelle Heizverhalten des Mieters, sondern auch die Qualität der Gebäudeisolierung sowie die Qualität der Fenster und der Heizung. Ziel des Gesetzes bleibt es weiterhin, Anreize für energetische Sanierungen (auf Seiten der Vermieter) und Energieeinsparungen (auf Seiten der Mieter) zu schaffen.

Qualität der Gebäudeisolierung
Qualität der Gebäudeisolierung

Stufenmodell für die Aufteilung der CO2 Abgabe

Verursacht ein Wohngebäude einen besonders hohen Ausstoß an Treibhausgas pro Quadratmeter, müssen Vermieter 95 Prozent der CO2-Abgabe übernehmen. Dieser Anteil sinkt entsprechend, „wenn das Gebäude klimafreundlicher ist“, so die Gesetzesvorgaben. Im besten Fall müssen Mieter weiterhin die volle CO2-Abgabe tragen. Dies ist aber nur bei maximal klimafreundlichen Gebäuden der Fall.

Zusätzliche Fleißarbeit für Vermieter erwartet

Um den Anteil der CO2-Abgabe zu berechnen, den künftig Mieter und Vermieter unter sich aufteilen müssen, ist es für jedes Gebäude erforderlich, zu ermitteln, wie viel Kilogramm Kohlenstoffdioxid die Immobilie ausstößt. In der Verantwortung hierbei sind die Vermieter, die diesen Anteil selbst berechnen müssen. Eine kleine Hilfe gibt es laut Bundesregierung aber, da sie die entsprechenden Daten, die für die Berechnung erforderlich sind, erhalten.

Änderungen bei der Grundsteuerfrist

Bundesweit gibt es eine Verlängerung für die Abgabefrist für die Grundsteuererklärung. Die Frist wird einmalig bis Ende Januar 2023 verlängert, wie von den Finanzministern der Bundesländer entschieden wurde. Wie aus Reihen der CSU zu hören ist, wolle man damit die Bürger, die Steuerberater sowie die Wirtschaft entlasten. Ab dem Jahr 2025 plant die Politik eine neue Berechnung der Grundsteuer. Hierfür ist es erforderlich, beinahe 36 Millionen Grundstücke in Deutschland neu zu bewerten

Erhöhung der Grunderwerbsteuer in den Bundesländern Sachsen und Hamburg

Die Grunderwerbsteuer zählt zu einer bedeutenden Einnahmequelle der Bundesländer. Aktuell liegt der Spitzensatz bei 6,5 Prozent. Das Bundesland Sachsen war in dieser Hinsicht über lange Zeit mit 3,5 Prozent Steuersatz sehr günstig. Nun weist jedoch das Haushaltsbudget des Freistaates ein immer größeres Defizit auf, sodass das Kabinett an der Steuerschraube drehen und den Steuersatz für die Grunderwerbsteuer künftig auf 5,5 Prozent anheben möchte. Dasselbe hat auch für den Stadtstaat Hamburg Gültigkeit, wo es eine Erhöhung von 4,5 auf 5,5 Prozent geben wird. Beide Erhöhungen haben voraussichtlich ab dem 1. Januar 2023 Gültigkeit.

Erneuerbare-Energie-Gesetz
Erneuerbare-Energie-Gesetz

Mehr Geld für Fotovoltaik-Anlagen ab dem Jahr 2023

Das umstrittene Erneuerbare-Energie-Gesetz (EEG) hat eine Neuerung erfahren und wird hinsichtlich nachhaltiger Anlagen für Privathaushalte wieder attraktiver. Zwar ist das EEG bereits seit Ende Juli 2022 in Kraft, die meisten Regelungen haben jedoch erst ab Januar 2023 Gültigkeit.

Beschlossen wurden erhöhte Vergütungssätze für Volleinspeise- und für Eigenversorgungsanlagen, die unlimitierte Einspeisung in das öffentliche Netz (ab 1.1.2023 dürfen auch mehr 70 Prozent der PV-Nennleistung eingespeist werden) sowie ein erleichterter Netzanschluss ab 2025. Zudem ist es ab Anfang 2023 den Haushalten erlaubt, die entsprechenden Anlagen unter bestimmten Voraussetzungen auch im Garten aufzustellen, ohne auf die Förderung verzichten zu müssen.

Höhere Erbschaftssteuern bei Immobilien aufgrund neuem Bewertungsverfahren

Eine Immobilie zu erben oder gar geschenkt zu bekommen, ist natürlich etwas Erfreuliches. Weniger erfreulich trifft die neuen Immobilienbesitzer dann die Nachricht, eine höhere Schenkungssteuer oder Erbschaftssteuer zahlen zu müssen als bisher. 

Neuregelung der steuerlichen Immobilienbewertung

Grund hierfür ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich der steuerlichen Bewertung von Immobilien, die neu geregelt wurde. Das Gericht hatte entschieden, dass sich die Wertermittlung am tatsächlichen Verkehrswert und nicht mehr am Bauwert orientieren muss. Berechnet wird das über einen höheren Sachwertfaktors. Dadurch wird der ermittelte Immobilienwert in der Zukunft häufiger den steuerlichen Freibetrag übersteigen, so dass sich die Erbschafts- oder Schenkungssteuern im Einzelfall vervielfachen können. Zusätzlich werttreibend ist eine steigende angenommene Nutzungsdauer der Immobilie von 70 auf 80 Jahre.

Von Seiten der FDP wird derzeit eine Erhöhung der Freibeträge gefordert, um diese Mehrbelastung abzufedern. Abhängig sind Höhe des Steuersatzes sowie der gültige Freibetrag vom Verwandtschaftsgrad.

Einspruch für Immobilienbesitzer
Einspruch für Immobilienbesitzer

Möglichkeit zum Einspruch für Immobilienbesitzer

Wenn der Wert der Immobilie, der vom Fiskus ermittelt wurde, zu hoch erscheint, hat der Erbe die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen. Dies geschieht am besten mithilfe eines Sachverständigen, mit dem beispielsweise wertmindernde Eigenschaften ermittelt und vorm Fiskus geltend gemacht werden. Es kann daher nicht schaden, den Immobilienwert bereits zu kennen, ehe er vom Fiskus ermittelt wird.

Wie lässt sich die Erbschaftssteuer für eine Immobilie berechnen?

Entscheidend für die korrekte Berechnung der Erbschaftsteuer für eine Immobilie sind verschiedene Faktoren:

  • Der Wert der Immobilie.
  • Vom Immobilienwert wird ein Freibetrag abgezogen, dessen Höhe vom Verwandtschaftsverhältnis abhängig ist.
  • Versteuert wird dann der Betrag, der über dem Freibetrag liegt.

Ein kurzes Rechenbeispiel: Der Sohn erbt eine Immobilie im Wert von 500.000 Euro. Er kann einen Freibetrag von 400.000 Euro in Anspruch nehmen und muss daher einen Betrag von 100.000 Euro versteuern.

Wann muss die Erbschaftssteuer bezahlt werden?

Fälligkeit hat die Steuer mit der Schenkung oder dem Erbfall. Eine entsprechende Erbschaftssteuererklärung ist vom Erben binnen drei Monaten, nachdem er von seinem Erbe erfahren hat, beim Finanzamt einzureichen. In der Folge ermittelt das Finanzamt dann die Höhe der fälligen Erbschaftssteuer.

Lässt sich die Erbschaftssteuer auch in Raten zahlen?

Sicherlich ist nicht jeder Erbe in der Lage, die Erbschaftssteuer direkt zu bezahlen. In diesen Fällen kann der Erbe die Erbschaftssteuer zinslos stunden lassen. Maximal ist dies bis zu zehn Jahre möglich. Innerhalb der Frist muss die Steuer dann ratenweise an das Finanzamt abgeführt werden.

Fazit: Nicht nur der Mai macht bekanntlich alles neu, sondern auch der Gesetzgeber, wenn es um Novellierungen bestehender Gesetze für Immobilienbesitzer geht. Auch für das Jahr 2023 sehen sich Immobilieneigentümer mit einigen Änderungen seitens des Gesetzgebers konfrontiert. Ratsam ist es daher, sich bereits frühzeitig mit den entsprechenden Themen auseinanderzusetzen, um am Ende keine relevanten Fristen hinsichtlich Mitarbeit oder Zahlungen zu versäumen.

Bildquellen: © contrastwerkstatt, #118446718 - © schulzfoto, #132638304 - © FrankBoston, #263908017 - © InsideCreativeHouse, #473149154


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