Mit Erbschaftssteuern muss man rechnen, wenn eine Erbengemeinschaft gemeinsam einen Immobilienverkauf tätigen möchte und zugleich der Erlös aus dem Verkauf den persönlichen Freibetrag des jeweiligen Miterben überschreitet. Innerhalb des Erbschaftssteuerrechtes haben alle Ehepartner einen Freibetrag von 500.000 Euro. Kinder können von einem Freibetrag in Höhe von 400.000 Euro profitieren. Abhängig ist die Höhe des Freibetrags im Zusammenhang mit der
Erbschaftssteuer von der Steuerklasse und dem Verwandtschaftsgrad des Erben zum Erblasser. Ein Ehepartner muss ungeachtet hiervon als Miterbe keine Erbschaftssteuer entrichten, sofern er die Immobilie, die vom Erblasser selbst bewohnt wurde, im Erbfall übernimmt und selbst für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren bewohnt. Dasselbe hat auch für ein Kind Gültigkeit, wobei die Wohnfläche jedoch auf eine Quadratmeterzahl von 200 beschränkt ist.