Es ist ja immer so eine Sache mit neuen Gesetzen oder Neuerungen bei bestehenden Gesetzen, die von der Regierung verabschiedet wurden. Zunächst einmal gilt es, sich über die Neuerungen zu informieren und dann in der Praxis zu beobachten, welche Auswirkungen das neue Gesetz so mit sich bringt. Nicht anders ist es auch beim erneuerten Gebäudeenergiegesetz (GEG), das vom Bundestag Anfang September verabschiedet wurde. Doch was bedeutet das erneuerte GEG konkret für Sie als Immobilienbesitzer? Auf diese wichtige Frage werden Sie in diesem Artikel Antworten erhalten.
Die Überarbeitung des Gebäudeenergiegesetzes soll laut der Aussagen der amtierenden Bundesregierung den Auftakt für den Umstieg auf klimafreundliche Heizmethoden in Deutschland bilden. Ziel sei es, die Wärmeversorgung in Deutschland umfangreich zu modernisieren. Geschehen solle dies durch effizientere Heiztechnologien sowie die Förderung von Fernwärme. Damit möchte man „die Wärmepolitik in der Bundesrepublik auf einen zukunftsfähigen Kurs bringen“.
Nicht unumstritten einigte man sich von Seiten der Politik auf ein erneuertes Gebäudeenergiegesetz. Bereits im Vorfeld waren zahlreiche hitzige Debatten über das Heizungsgesetz entbrannt. Die Bundesländer forderten beispielsweise, den Beginn des Gesetzes vom Jahr 2024 auf das Jahr 2027 zu verschieben.
Wie bereits angedeutet, bringt das erneuerte GEG kein generelles Verbot von Gas- und Ölheizungen oder eine direkte Verpflichtung zur Installation einer Wärmepumpe in der eigenen Immobilie mit sich. Allerdings gilt ab dem Jahr 2024 bei neu eingebauten Heizungen der Grundsatz, dass diese mit mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energien betrieben werden müssen.
Als Immobilienbesitzer ist es für Sie sicherlich besonders interessant, mit welcher Heizungsart Sie Ihre Immobilie ab dem kommenden Jahr betreiben dürfen. Bereits seit vielen Monaten kursieren die wildesten Gerüchte rund um das erneuerte Gebäudeenergiegesetz. So war immer wieder von einem verpflichtenden Austausch sämtlicher Heizungen die Rede, die auf fossilen Brennstoffen basieren. Jedoch entspricht dies nicht der Wahrheit:
Sofern die Heizungsanlage ordnungsgemäß funktioniert, sind Eigentümer auch nach dem Jahr 2024 nicht in der Pflicht, einen Austausch der Heizungsanlage vorzunehmen. Auch wenn einmal eine Reparatur an der Heizungsanlage notwendig ist, darf diese wieder instand gesetzt werden.
Jedoch ist in der Neufassung des Gebäudeenergiegesetzes klar geregelt, dass die installierte Heizung einen Anteil von mindestens 65 Prozent ihrer Wärme aus erneuerbaren Energien gewinnen muss. Dies gilt jedoch bisher erst ab dem Jahr 2024 und nur für neu errichtete Gebäude in Neubaugebieten.
Die Kommunen sind bei Bestandsgebäuden sowie anderen Neubauten dazu angehalten, Pläne vorzulegen, wie sich ein klimafreundlicher Umbau vor Ort durchführen lässt, beispielsweise durch den Bau von Fernwärmenetzen oder Gasnetzen für Wasserstoff oder Biogas.
Als Immobilienbesitzer haben Sie die Möglichkeit, den Anteil an erneuerbaren Energien entweder rechnerisch nachzuweisen oder aus unterschiedlichen gesetzlich vorgesehenen Optionen zu wählen, damit Sie die Quote von mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energien bei der Wärmeerzeugung nachweisen können.
Verwenden Sie für die Erwärmung Ihrer Immobilie feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe, müssen Sie ab dem 1. Januar 2024 im Voraus eine Beratung in Anspruch nehmen. Diese Beratung muss ein Fachmann durchführen, wie beispielsweise ein Heizungsbauer oder Schornsteinfeger. Mit dieser Beratung möchte man Sie über mögliche finanzielle Risiken aufklären, die im Zusammenhang mit solchen Heizsystemen stehen.
Eine wichtige Info vorab: Auch nach dem Jahr 2024 ist es weiterhin möglich, Gas- oder Ölheizungen in eine Immobilie einzubauen, wie das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz erklärt. Möchten Sie nach Januar 2024 eine Gasheizung installieren, müssen Sie jedoch darauf achten, diese ab dem Jahr 2029 mit anteilig 15 Prozent mit klimaneutralem Gas, beispielsweise aus Wasserstoff oder Biomasse zu betreiben. Dieser Anteil steigt dann im Jahr 2035 auf einen Wert von 30 und ab dem Jahr 2040 auf 60 Prozent.
Auch ist es seitens des Gesetzgebers erlaubt, Öl- und Gasheizungen zu installieren, wenn diese als Hybridheizungen konzipiert werden. Sollte beispielsweise eine Wärmepumpe allein nicht ausreichen, um Ihren Wärmebedarf in einem kalten Winter vollständig zu decken, können Sie diese mit einem fossil betriebenen Wärmeerzeuger ergänzen.
Fossil betriebene Heizungsanlagen, die bereits deutlich in die Jahre gekommen sind, bleiben von einem Austausch nicht verschont. Dies betrifft Heizungen, die bereits älter als 30 Jahre sind. In dieser Hinsicht gibt es also keine Unterschiede zum bisherigen Gesetz, inklusive der Ausnahmeregelungen und Übergangsfristen. Ausgenommen von der Austauschpflicht sind zum Beispiel Brennwert- und Niedrigtemperaturkessel. Jedoch existiert durchaus eine zeitliche Begrenzung, denn gemäß dem Gesetzesentwurf dürfen Heizkessel lediglich bis zum Jahr 2044 mit fossilen Brennstoffen betrieben werden.
Fazit: Das novellierte Gesetz ist zwar umstritten, die Auswirkungen für aktuelle Immobilienbesitzer sind jedoch bei weitem nicht so dramatisch, wie im Vorfeld befürchtet wurde. Entwarnung also an dieser Stelle an alle Hausbesitzer, die mit einem generellen Verbot von Öl- und Gasheizungen und einem von Seiten des Staates erzwungenen Austausch fossil betriebener Heizungssysteme ab dem kommenden Jahr gerechnet haben.
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